Position Paper of the MaB National Committee of Germany for the use of wind power and biomass in Biosphere Reserves.
Positionspapier des MAB-Nationalkomitees zur Nutzung von Windkraft und Biomasse in Biosphärenreservaten
Blieskastel, 5. September 2012
1. Die Herausforderungen der Energiewende – Chancen der Biosphärenreservate als Modellregionen nutzen
Auf deutsche Initiative hin hat der Internationale Koordinierungsrat (ICC), das höchste Entscheidungsgremium des UNESCO-Programms „Der Mensch und die Biosphäre“, während seiner 23. Sitzung in der sächsischen Landeshauptstadt die „Dresdner Erklärung“ zu Biodiversität und Klimawandel verabschiedet (1). Darin haben sich die Repräsentanten des Weltnetzes der Biosphärenreservate dafür ausgesprochen, die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel in Verbindung mit dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in den von der UNESCO anerkannten Gebieten umzusetzen. Die Biosphärenreservate wollen damit ihrem Anspruch gerecht werden, Modellregionen für eine nachhaltige Entwicklung zu sein.
Die 16 deutschen Biosphärenreservate, die insgesamt 3,7 Prozent der Landesfläche einnehmen, leisten bereits seit Jahren einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. So führen sie weltweit beispielhafte Modellprojekte in den Bereichen nachhaltige Landnutzung, umweltverträgliches und Ressourcen schonendes Wirtschaften, Sicherung von Ökosystemdienstleistungen sowie Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien durch. Damit erfüllen sie zugleich Vorgaben der UNESCO, die aus der Sevilla-Strategie und dem Madrid-Action-Plan resultieren.
Die 2011 von der Bundesregierung beschlossene Energiewende eröffnet nach Auffassung des MAB-Nationalkomitees auch für die deutschen Biosphärenreservate gute Chancen zu ihrer Weiterentwicklung. Eine effiziente, dezentrale Energieversorgung kann beispielsweise erheblich zu einer nachhaltigen Wertschöpfung im ländlichen Raum beitragen. Zugleich stellt die Energiewende diese Gebiete aber auch vor neue Herausforderungen, da mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich größere Raumnutzungsansprüche verbunden sind. Daher gilt es, die Flächeninanspruchnahme so zu steuern, dass die Biosphärenreservate ihre internationalen Verpflichtungen, die sie mit der Anerkennung durch die UNESCO eingegangen sind, auch weiterhin in vollem Umgang erfüllen können. Eine veränderte Freiflächennutzung durch Anlagen zur Energieerzeugung (etwa durch Windkraft) bzw. durch Monokulturen im Energiepflanzenanbau kann jedoch zu erheblichen Beeinträchtigungen der Ökosysteme und damit zu einem Qualitätsverlust der Biosphärenreservate führen.
Das MAB-Nationalkomitee will mit seinem Positionspapier daher dem Bundes- und den Landesgesetzgebern, den Verwaltungen und Verbänden sowie allen weiteren Beteiligten Hinweise geben, wie die Chancen der Energiewende unter Einhaltung der internationalen Leitlinien der UNESCO und der nationalen Kriterien für Biosphärenreservate genutzt werden können. Es enthält daher Empfehlungen zur nachhaltigen Nutzung von Windkraft und Biomasse sowie Vorschläge zur Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen in den Gebieten. Damit wird zugleich den berechtigten Interessen der Bevölkerung in den Biosphärenreservaten Rechnung getragen, an den Chancen der Energiewende teilzuhaben.
2. Nachhaltige Nutzung der Windenergie
Bei der Nutzung der Windenergie geht es in erster Linie um die Steuerung über die Raum- und Landesplanung. Derzeit werden durch die Regionalplanung Eignungsgebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen, zum Teil auch in Biosphärenreservaten. Das erfordert eine hohe Planungs- und Prüfqualität auf allen beteiligten Ebenen. Konflikte können sich durch Überbauung, Lärm und Lichtemissionen, Flächenversiegelung (auch Zufahrten), Meideverhalten und Mortalität von Vogel-und Fledermausarten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie Störung oder Zerschneidung von Lebensräumen in Wald und Offenlandschaft ergeben.
Das MAB-Nationalkomitee vertritt daher folgende Auffassung:
- Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate sind entsprechend ihrer Entwicklungsziele vollständig von der Windenergienutzung freizuhalten. Die „Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland“, die auf die Internationalen Leitlinien des UNESCO-MAB-Programms zurückgehen, sehen vor, dass das Entwicklungsziel von Kernzonen im Prozessschutz, also einer Naturentwicklung weitgehend unbeeinflusst vom Menschen, besteht. In der Pflegezone steht der Schutz der biologischen Vielfalt durch extensive Nutzung und Pflege der Landschaft im Mittelpunkt. Durch angepasste Nutzung sollen seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume erhalten werden. Die Pflegezone soll die Kernzone durch entsprechende Nutzung in ihren Funktionen unterstützen. Das ist mit dem Bau von Windkraftanlagen nicht vereinbar.
Für Kommunen/Eigentümer in der Pflegezone besteht eine Möglichkeit zur Teilhabe an den ökonomischen Vorteilen der Energiewende zum Beispiel im Rahmen von Beteiligungen an benachbarten Anlagen bzw. Windparks, die außerhalb dieser Zonen liegen.
- In Entwicklungszonen – soweit sie nicht durch rechtlichen Schutz von einer Windenergienutzung ausgeschlossen sind – ist die Windkraftnutzung bei Einhaltung hoher Standards möglich.
Ziel der Entwicklungszone ist es vorrangig, die nachhaltige Nutzung zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Kulturlandschaft sowie des natur- und kulturraumtypischen Landschaftsbildes voranzubringen. Dabei soll eine Wirtschaftsweise etabliert werden, die Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird. Dazu gehören u. a. die nachhaltige Erzeugung und Vermarktung von Produkten aus Biosphärenreservaten sowie eine naturverträgliche Erholungsnutzung. Bei der Gestaltung der Entwicklungszone sollen die landschaftstypischen Siedlungs- und Landnutzungsformen angemessen berücksichtigt und die Vielfalt möglicher Nutzungen aufgezeigt werden.
Deshalb müssen an die Errichtung von Windenergieanlagen in der Entwicklungszone hohe Anforderungen gestellt werden. Nach Ansicht des MAB-Nationalkomitees sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
• Kommunalen bzw. regionalen Betreibern oder kleineren Bürgerwindparks (bürgerschaftlich organisierte Betreibermodelle) wird der Vorzug gegeben, um die regionale Wertschöpfung zu steigern.
• Projekte zum Ausbau erneuerbarer Energieträger werden mit einer hohen Planungs- und Prüfqualität durchgeführt. Ihre Transparenz unter enger und frühzeitiger Beteiligung der vor Ort lebenden Bürgerinnen und Bürger sowie von Biosphärenreservatsverwaltung und Kuratorium/Beirat ist gewährleistet. Die Projekte werden von der Mehrheit der ortsansässigen Bevölkerung befürwortet.
• Eine nachvollziehbare Abwägung mit den Schutzzielen/-zwecken des Biosphärenreservats sowie dessen Entwicklungsperspektive auf mittel- und langfristige Sicht ist in enger Abstimmung mit der Biosphärenreservatsverwaltung durchgeführt worden. Den europäischen Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete) und dem nationalen Arten- und Habitatschutz (insbesondere Vögel und Fledermäuse) wurde im Planungsverfahren in vollem Umfang Rechnung getragen.
• Ebenso ist eine Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsinteressen (u. a. Naturschutz, Wohnen, Freizeit und Erholung, Tourismus, Handwerk, Landwirtschaft) unter intensiver Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltungen erfolgt.
• Die Ausweisung von Eignungsgebieten ist vorrangig für eine Konzentration des Anlagenbaus auf möglichst wenige Standorte genutzt worden (Konzentrationsgebot), um die notwendige Vielfalt an wirtschaftlichen Nutzungen in der Entwicklungszone zu gewährleisten.
• Die Fernwirkung (Schutzgut Landschaftsbild) wurde so weit wie möglich berücksichtigt.
• Die Ausweisung von Eignungsgebieten in der Region ist ausgewogen und konzentriert sich nicht auf Flächen im Biosphärenreservat.
• Entsprechend dem Vorbildcharakter der Biosphärenreservate wird angestrebt, vor allem an den lokalen (Eigen-) Bedarf von Kommunen und Unternehmen gekoppelte, innovative Anlagen (auch kombiniert mit der Nutzung anderer erneuerbarer Energieträger) für die dezentrale Versorgung des ländlichen Raums zu errichten.
• Die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien werden in das ökologische, ökonomische und soziokulturelle Monitoring sowie in Forschungsaktivitäten des Biosphärenreservats einbezogen.
3. Nachhaltige Nutzung von Biomasse
Bei der Biomasseproduktion von einjährigen Ackerkulturen für die Energieerzeugung liegen die Herausforderungen in der Ausgestaltung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion und der Vermeidung von langjährigen Monokulturen, insbesondere bei Mais und anderen Energiepflanzen. Dieser Intensivanbau führt nicht nur zu einer deutlichen Verarmung von Landschaft sowie der Tier- und Pflanzenwelt, sondern auch zu Beeinträchtigungen des Bodens. Daneben sollte auf den zunehmenden, Klima belastenden Grünlandumbruch verzichtet, die Stoffeinträge in Gewässer und Boden (Grundwasser) durch Düngung und Pflanzenschutz verringert sowie Umweltbelastungen durch Biomassetransporte minimiert werden.
Eine räumliche Steuerung des Anbaus von Biomasse ist i.d.R. nicht möglich, da es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt, die aufgrund der Privilegierung keiner Genehmigung bedarf. Die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Belastungen für Natur und Landschaft eingeleitet werden müssen, richten sich daher in erster Linie an die Landwirte, die Produktion im Sinne der Entwicklungsziele des Biosphärenreservats nachhaltig ausrichten sollen. Bund und Länder müssen die notwendigen Rahmenbedingungen dafür schaffen.
Das MAB-Nationalkomitee empfiehlt daher für eine nachhaltige Nutzung von Biomasse (Biogasherstellung) in Biosphärenreservaten Anbaustandards mit folgenden Zielen umzusetzen:
• Einhaltung von standortangepassten mindestens dreigliedrigen Fruchtfolgen (Festlegung des Hauptfruchtanteils auf max. 50 %),
• Reduzierung des Austrags von Stickstoff durch effiziente Düngung,
• Keine Gewinnung von Ackerflächen durch Grünlandumbruch, insbesondere auf Moor- und Anmoorstandorten, in Auen und auf erosionsgefährdeten Standorten,
• Förderung von blütenreichen Dauerkulturen und Paludi-Kulturen auf Niedermoorstandorten,
• die Belassung und Neuanlage von Blühstreifen (mit Ackerwildkräutern), Wegeseitenräumen, landwirtschaftlichen Kleinstrukturen und Hecken zur Biotopvernetzung im Umfang von mindestens 7% der betriebsbezogenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
• Energiepflanzenanbau in der Pflegezone sollte auf ein Minimum beschränkt sein und nach Ökolandbaustandards erfolgen. Eine entsprechende Finanzierung (Umstellungs- und Beibehaltungsprämie Ökolandbau und Vertragsnaturschutz) ist sicherzustellen.
Die energetische Nutzung von Pflegeschnitt aus der Region wird bevorzugt. In punkto Energieeffizienz ist eine vollständige Nutzung der Wärme aus Biogasanlagen sicherzustellen.
Das MAB-Nationalkomitee hält im Hinblick auf die Biosphärenreservate folgende bundes- und landesrechtliche Initiativen für erforderlich:
• Anpassung der Düngeverordnung mit dem Ziel der Begrenzung des Düngereinsatzes auf ein umweltverträgliches Maß,
• Untersagung des Grünlandumbruchs auf o. g. Standorten durch entsprechende Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen,
• Sicherung weiterer für den Naturschutz wertvoller Grünlandflächen über den gesetzlichen Biotopschutz im Rahmen der Landesnaturschutzgesetze,
• Zügige Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsverordnung für alle Arten von Biomassenutzung durch die Bundesregierung. Das EEG enthält in § 64 b, Ziffer 1 a eine Verordnungsermächtigung, die der Bundesregierung die Möglichkeit gibt zu regeln, dass „ein Anspruch auf Vergütung für Strom aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz der natürlichen Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie 2009/28 EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung und
c) ein bestimmtes Treibhausgasminderungspotential, das bei der Stromerzeugung erreicht werden muss.“ (2)
Mit der Einführung entsprechender Verordnungen für gasförmige und feste Biomasse (für flüssige liegt sie vor) wäre die Vergütung nach dem EEG an die nachhaltige Produktion der Energiepflanzen geknüpft. Nicht die gesamte Landwirtschaft, sondern lediglich die Energieproduktion würde neu geregelt.
Freiwillige Vereinbarungen zwischen Biosphärenreservatsverwaltungen und Landwirten zur nachhaltigen Ausgestaltung des Energiepflanzenanbaus werden in einigen Gebieten bereits erfolgreich erprobt und sollten ausgeweitet werden. So gibt es z.B. im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue im Zusammenwirken mit der dortigen Bioenergieregion Wendland-Elbetal verschiedene Foren und „runde Tische“, die zur Erarbeitung und Abstimmung regional umsetzbarer Anbaustandards beitragen. Ebenso gibt es erste Erfahrungen mit der Vergabe von Zertifikaten (NABU-Landesverband Niedersachsen. „ZehnPunkte-Papier Biogas: Grundsätze für eine naturverträgliche Produktion, Biogasvereinbarung zwischen NABU Niedersachsen und der Lindhorst-Gruppe“, Hannover/Winsen März 2011).
Das MAB-Nationalkomitee befürwortet darüber hinaus die Einführung eines Zertifizierungssystems für den nachhaltigen Anbau von Biomasse. Übergangsweise könnte ein derartiges Zertifikat als Nachweis der Nachhaltigkeit und Voraussetzung zur Vergütung nach dem EEG anerkannt werden (s. o.: Standards für eine Nachhaltigkeitsverordnung nach § 64 b Ziff 1 a EEG).
Finanzielle Anreize
Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird derzeit die Förderperiode 2014 – 2020 ausgestaltet. Das MAB-Nationalkomitee fordert Bund und Länder auf, sich für das von der EU-Kommission vorgeschlagene „Greening“ einzusetzen und es weiterzuentwickeln. Das heißt, Direktzahlungen (1. Säule), die im Grundsatz auch Energielandwirte erhalten können, sind an die Einhaltung ökologischer Standards geknüpft. Das MAB-Nationalkomitee hält eine substanzielle Anhebung der ökologischen Verpflichtungen in der ersten Säule für unerlässlich. Mindestens 7 % der Betriebsfläche sollen ökologische Vorrangflächen sein. Eine ausgeglichene dreigliedrige Fruchtfolge (Hauptfruchtanteil nicht größer als 50 %) ist einzuhalten. Wichtig ist auch die attraktive und effiziente Ausgestaltung der 2. Säule zur Finanzierung investiver Umweltmaßnahmen, des Vertragsnatur- und Grundwasserschutzes sowie einer entsprechenden Beratung. Die Finanzierung des Ökolandbaus (Umstellung und Beibehaltungsprämie) ist abzusichern. Dies soll Anreize bieten, über ordnungsrechtliche Grundregeln hinaus einen nachhaltigen Energiepflanzenanbau sowie den Arten- und Biotopschutz zu fördern.
4. Aktuelle Beispiele zur nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien in Biosphärenreservaten:
In einer Reihe von Biosphärenreservaten wurden bereits Initiativen ergriffen, um nachhaltige Energiekonzepte zu entwickeln und gemeinsam mit Unternehmen und der Bevölkerung vor Ort umzusetzen.
Hier einige Beispiele:
• Erarbeitung von Empfehlungen für Bauherrn und eine Bauleitplanung zu energiesparenden Bauweisen
• Einsatz von Energieeffizienztechnologien und erneuerbaren Energien bei öffentlichen Gebäuden
• effiziente und umweltverträgliche Nutzung von Biogas (z. B. vollständige Nutzung der Abwärme von Biogasanlagen, Kombination mit Blockheizkraftwerken, Biomasse ohne Maiskulturen bzw. aus alternativen Anbaukulturen in der Region, Beratung der Landwirte)
• Einbindung von Windkraftanlagen in kommunale Energieversorgungskonzepte
• Initiierung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für nachhaltige kommunale Energieversorgungskonzepte (Bioenergiedörfer, Ausbau intelligenter Netze) u. a. durch BMU
• Ausschreibung von öffentlichen Wettbewerben zur Initiierung von Bioenergiedörfern
• Maßnahmen zur Wärmedämmung von Häusern unter Nutzung entsprechender Förderprogramme
Diese Initiativen sind auszubauen und auch finanziell zu unterstützen.
(1) Wortlaut der Dresdner Erklärung unter folgendem Link: http://www.unesco.de/5838.html
(2) www.bmu.de , EEG in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung.